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   OLG Celle, 09.10.1989 - 9 U 186/89   

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OLG Celle, 09.10.1989 - 9 U 186/89 (https://dejure.org/1989,5508)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.10.1989 - 9 U 186/89 (https://dejure.org/1989,5508)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Oktober 1989 - 9 U 186/89 (https://dejure.org/1989,5508)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 90 Abs 3 S 2
    Aufsichtsrat, Einstweilige Feststellung einer Beschlussunwirksamkeit oder eines streitigen Beschlussergebnisses, einstweilige Verfügung, Feststellungsverfügung nach Beschlussfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 582
  • NJW-RR 1990, 534 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1552
  • DB 1989, 2422
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 57/88

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats einer

    Auszug aus OLG Celle, 09.10.1989 - 9 U 186/89
    a) Der BGH (BGHZ 106 S. 54 ff. = DB 1989 S. 165 ff. = NJW 1989 S. 979 ff.) hat ausgesprochen, daß einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht befugt seien, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands im Wege der Klage vorzugehen.

    Eine solche Klage ist aber nach dem Urteil des BGH (BGHZ 106 S. 54, 67 = DB 1989 S. 165, 167) erforderlich, um die Möglichkeit einer actio pro socio zu eröffnen.

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22

    Umfang der Prozessführungsbefugnis des Fremdgeschäftsführers eine GmbH;

    Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2022 (II ZR 50/20) und des Oberlandesgerichts Celle vom 9.10.1989 (9 U 186/89, bei Juris) belegen das daraus für den Streitfall abgeleitete Ergebnis nicht.
  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 14/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

    a) Einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes im Wege der Klage vorzugehen; der Bundesgerichtshof hat zwar offen gelassen, ob ein Recht des Aufsichtsrates mit Hilfe der actio pro socio verfolgt werden kann, allerdings ist eine Klage aus fremden Recht dann nicht möglich, wenn sie dazu dient, die zwischen Mehrheit und Minderheit im Aufsichtsrat auftretenden Konflikte über den Umweg einer gerichtlichen Inanspruchnahme der durch den Vorstand vertretenen Gesellschaft auszutragen (BGH NJW 1989, 979 = BGHZ 106, 54 für Ausgliederung der EDV im faktischen Konzern; so auch OLG Celle NJW 1990, 582, 583 = AG 1990, 264, 265; Hüffer, AktG, § 111 Rn. 4; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 111 Rn. 207; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 111 Rn. 37; Hopt/Roth in Großkommentar, AktG, § 111 Rn. 351 und Rn. 714; vgl. auch Stodolkowitz ZHR 1990, 1, 18 ff.).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 13/06

    Aktienrecht: Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegen

    Einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt, gegen - nach ihrer Darlegung rechtswidrige - Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes im Wege der Klage vorzugehen; der Bundesgerichtshof hat zwar offen gelassen, ob ein Recht des Aufsichtsrates mit Hilfe der actio pro socio verfolgt werden kann, allerdings ist eine Klage aus fremden Recht dann nicht möglich, wenn sie dazu dient, die zwischen Mehrheit und Minderheit im Aufsichtsrat auftretenden Konflikte über den Umweg einer gerichtlichen Inanspruchnahme der durch den Vorstand vertretenen Gesellschaft auszutragen (BGH NJW 1989, 979 = BGHZ 106, 54 für Ausgliederung der EDV im faktischen Konzern; so auch OLG Celle NJW 1990, 582, 583 = AG 1990, 264, 265; Hüffer, AktG, § 111 Rn. 4; Semler in Münchener Kommentar, AktG, § 111 Rn. 207; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, § 111 Rn. 37; Hopt/Roth in Großkommentar, AktG, § 111 Rn. 351 und Rn. 714; vgl. auch Stodolkowitz ZHR 1990, 1, 18 ff.).
  • LAG Hamm, 24.02.2012 - 10 TaBVGa 1/12

    Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Verhinderungsfall durch

    Hieraus ergibt sich auch, dass die Hilfsanträge der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall unbegründet sind, wobei die Beschwerdekammer schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit feststellender einstweiligen Verfügungen hat, weil sie weder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung noch zur vorläufigen Durchsetzung eines Anspruches noch zur verbindlichen Klärung der Rechtslage geeignet sind (vgl.: LAG Düsseldorf 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95 - NZA-RR 1996, 12; LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935 ZPO Nr. 10 = BB 1997, 1643; OLG Celle 09.10.1999 - 9 U 186/89 - ZIP 1989, 1552; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 107; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 29; Vossen/GK-ArbGG, § 85 Rn. 40 m.w.N.).
  • LG Paderborn, 25.01.2008 - 2 O 10/08
    Andernfalls stünde der Verfügungskläger zeitweise ohne Rechtsschutz dar (vgl. Staudinger, Vor § 935 Rn. 60; OLG Celle, NJW 1990, 582, 583).
  • LG Stuttgart, 16.08.2006 - 39 O 119/06
    Auch eine Begründung der Klagebefugnis entsprechend den Regeln der actio pro socio wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für solche Fälle abgelehnt, in denen wie im vorliegenden Fall Konflikte, die zwischen Mehrheit und Minderheit im Aufsichtsrat auftreten, über den Umweg eines Rechtsstreits mit letztlich dem Vorstand ausgetragen werden sollen (vgl. BGHZ 106, 54, 60 ff.; OLG Celle, NJW 1990, 582, 583; Hüffer, a.a.O., § 111 Rn. 4; GroßkommAktG-Hopt/Roth, 4. Aufl. 2005, § 111 Rn. 351; Hoffmann-Becking, Münch. HdB GesR IV, 2. Aufl. 1999, § 33 Rn. 59 und Deckert, AG 1994, 457 und für den Aufsichtsrat als Gesamtorgan: OLG Hamburg, AG 1992, 197; Hüffer, a.a.O., § 111 Rn. 4, MKAktG-Semler, 2. Aufl. 2004, § 111 Rn. 207 und Brücher, AG 1989, 190).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 2 U 14/21
    Nur in ganz engen Grenzen wird sie ausnahmsweise für zulässig gehalten, etwa wenn eine abweichende Beurteilung in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist, weil das Hauptsachverfahren infolge zeitlicher Überholung nicht mehr möglich ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.1996 - 24 W 37/96, zitiert nach juris; OLG Celle, Urt. v. 09.10.1989 - 9 U 186/89, NJW 1990, 582; Mayer, in: BeckOK, ZPO, 46. Aufl., § 938 Rn 23; Bruns , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., vor § 935 Rn 56).
  • LG Stuttgart, 16.08.2006 - 39 O 67/06
    Auch eine Begründung der Klagebefugnis entsprechend den Regeln der actio pro socio wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls für solche Fälle abgelehnt, in denen wie im vorliegenden Fall Konflikte, die zwischen Mehrheit und Minderheit im Aufsichtsrat auftreten, über den Umweg eines Rechtsstreits mit letztlich dem Vorstand ausgetragen werden sollen (vgl. BGHZ 106, 54, 60 ff.; OLG Celle, NJW 1990, 582, 583; Hüffer, a.a.O., § 111 Rn. 4; GroßkommAktG-Hopt/Roth, 4. Aufl. 2005, § 111 Rn. 351; Hoffmann-Becking, Münch. HdB GesR IV, 2. Aufl. 1999, § 33 Rn. 59 und Deckert, AG 1994, 457 und für den Aufsichtsrat als Gesamtorgan: OLG Hamburg, AG 1992, 197; Hüffer, a.a.O., § 111 Rn. 4, MKAktG-Semler, 2. Aufl. 2004, § 111 Rn. 207 und Brücher, AG 1989, 190).
  • LG Saarbrücken, 20.07.2011 - 14 O 182/11

    Zum Vorliegen des Verfügungsgrundes bei der im Verfügungsverfahren begehrten

    Eine solche Feststellungsverfügung als Unterfall der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO) ist grundsätzlich unzulässig (OLG Frankfurt OLGR 1997, 23; OLG Celle NJW 1990, 582; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 935 Rn. 2, jew. mwN.).
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